Der Zweckbetrieb

Die Unterscheidung von Zweckbetrieb und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist für einen gemeinnützigen Verein von großer Bedeutung, da ein Zweckbetrieb unabhängig von der Höhe des Umsatzes körperschafts- und gewerbesteuerfrei bleibt.

Der Zweckbetrieb – die steuerbegünstigte wirtschaftliche Betätigung
 

Darunter versteht man einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der steuerlich begünstigt ist. Die Folgen sind, dass anfallende Gewinne steuerfrei sind und dass die Umsätze entweder umsatzsteuerfrei oder dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegen.
Die Kriterien für den Zweckbetrieb nach § 65 Abgabenordnung:
 
1. Die wirtschaftliche Betätigung dient zur Verwirklichung des satzungsmäßigen, steuerbegünstigten Zwecks des Vereins.
2. Der begünstigte Zweck kann nur durch die wirtschaftliche Tätigkeit erreicht werden.
3. Der Zweckbetrieb darf zu nicht begünstigten Betrieben nur soweit in Wettbewerb treten, als es zu Zweckerfüllung unvermeidbar ist.
 
Es genügt also nicht, dass die Überschüsse dem gemeinnützigen Zweck zugutekommen, die Tätigkeit selbst muss den begünstigten Zweck realisieren.
 
Beispiele: Zweckbetrieb aufgrund der Betriebsleistung (Leistungen an Bedürftige zum Beispiel Suppenküche) oder aufgrund des Integrationseffektes des Betriebs. (Werkstatt für Behinderte). 
Weitere Beispiele für Zweckbetriebe (vgl. §§ 66-68 AO): Eintritte bei kulturellen Veranstaltungen (ohne Ausschank), genehmigte Lotterieveranstaltungen, Volkshochschulen und andere private Bildungseinrichtungen, Werkstätten für Behinderte, therapeutische Beschäftigungsgesellschaften, Schülerfirmen u.a.