Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden.

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb

, der kein Zweckbetrieb ist (§ 64 AO)
 

Dazu zählen alle anderen wirtschaftlichen Aktivitäten des Vereins, beispielsweise die Bewirtung bei Kulturveranstaltungen, Basar, Eine-Welt-Laden, Altmaterialsammlung, Altkleidersammlung (kann auch Zweckbetrieb sein), selbst betriebenes Annoncengeschäft, gastronomische Leistungen, kurzfristige und nachhaltige Vermietung, Vereinsfest, gesellige Veranstaltungen, auch dann, wenn nur Vereinsmitglieder zugelassen sind.

Sämtliche steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeiten eines Vereins (inkl. seiner Untergliederungen) sind zusammenzuzählen. Das hat bei größeren Vereinen mit mehreren Abteilungen oft eine Überschreitung von steuerlichen Freibeträgen und Freigrenzen zur Folge.

Achtung: Verluste im steuerpflichtigen Wirtschaftsbetrieb dürfen nicht mit Mitteln, die zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke bestimmt sind, ausgeglichen werden.

Tipp: Der Verein kann bei Werbeeinnahmen, die mit der steuerbegünstigten Tätigkeit zusammenhängen (z.B. Werbeeinnahmen durch Anzeigen in Mitgliederzeitschrift) eine pauschale Besteuerung des Gewinns beantragen (§64 Abs. 6 AO).

Achtung: es gibt als Erleichterung für viele Vereine eine Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.

Laut § 64 Abs. 3 AO ist bis zur Umsatzfreigrenze von 35.000 Euro inkl. Umsatzsteuer (diese Grenze bezieht sich nur auf wirtschaftliche Geschäftsbetriebe!) der Wirtschaftsbetrieb gewerbe- und körperschaftssteuerfrei. Bei Sportvereinen beträgt seit 2013 diese Grenze 45.000 Euro. Wird diese Umsatzfreigrenze überschritten, ist ein anfallender Gewinn körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig, allerdings gibt es hier einen Freibetrag von 5.000 Euro.