Aufwandsspenden

Grundsätzlich können nur Geld- oder Sachzuwendungen als Spenden steuerlich berücksichtigt werden. Eine Ausnahme liegt jedoch vor, wenn jemand auf den Ersatz einer Aufwendung verzichtet, die ihm zusteht.

Aufwandsspenden
 

Eine Aufwandsspende liegt vor, wenn ein Spender auf die Erstattung seines bestehenden Aufwandsanspruchs verzichtet. Es liegt damit eine Geldspende vor und keine Sachspende.

Beispiel: Bei einem Verein, der im Bereich der Bildung tätig ist, wird ein Vortrag gehalten. Die Rednerin möchte ihr Honorar spenden, was hat der Vorstand zu beachten?

Wenn vorher keine Vergütung vereinbart wurde, ist von einer unentgeltlichen Leistung auszugehen. Der Verein darf der Vortragenden auch keine Zuwendungsbestätigung (vormals Spendenquittung) ausstellen. Auch darf der "Anspruch nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein (siehe §10b Abs.3 EStG)."

Die steuerliche Anerkennung solcher Dienstleistungsspenden setzt voraus, dass der Zuwendende (hier Vortragende) gegenüber dem empfangsberechtigten (steuerbegünstigten) Verein einen Anspruch (durch Vertrag, Satzung oder Vorstandsbeschluss) auf die Honorarzahlung hat und ausdrücklich auf die Erstattung verzichtet. Außerdem muss der Verein wirtschaftlich in der Lage sein, die Vergütung tatsächlich zu leisten. Man spricht in diesem Fall auch von einer Aufwandsspende, d.h. es wird auf  die Vergütung einer Tätigkeit verzichtet. Weitere Beispiele wären: Verzicht auf Fahrkostenerstattung, Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale.

Die Anerkennung von Aufwandsspenden hängt nicht davon ab, dass tatsächlich Geld geflossen ist. Die Zahlung (bar, Überweisung) kann durch eine Verzichtserklärung ersetzt werden.

Da es sich nicht um eine Sachspende handelt und kein Gegenstand zugewendet wird, ist das Formular für Geldzuwendungen zu benutzen. Hierbei ist anzukreuzen, dass es sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen handelt.

Auf der Spenderseite wird gerne vergessen, den Honoraranspruch (auch wenn darauf verzichtet wird) in der eigenen Steuererklärung als Einnahme darzustellen. Die Folge ist ein unberechtigter Steuervorteil, weil ja lediglich die Spende berücksichtigt wird. Fairerweise sollte der Verein auf diesen Sachverhalt hinweisen, auch wenn er dies nicht zu verantworten hat.