Veränderung des Gesetzgebers zur Innenhaftung

Veränderungen in der Gesetzgebung seit April 2013 zur Innenhaftung des Vorstands Auch ohne Entlastung soll gerade der ehrenamtliche Vorstand nicht mit einem unbegrenzten Haftungsrisiko belastet werden. Deshalb hat der Gesetzgeber im April 2013 tiefgreifende Veränderungen vorgenommen. Die Haftung gegenüber dem Verein und gegenüber Dritten wurde erheblich eingeschränkt bzw. die Haftung wurde auf den Verein übertragen. Juristisch korrekt haben diese Personen für bestimmte Fälle einen Anspruch auf Freistellung von der Haftung gegen ihren eigenen Verein eingeräumt bekommen, aber im Ergebnis läuft es annähernd auf eine Befreiung von der Haftung hinaus.

Ausnahmsweise kann Ihnen wegen der enormen Bedeutung und wegen der wirklich tiefgreifenden Änderung der Rechtslage der Wortlaut nicht erspart bleiben. Die entscheidenden Vorschriften finden sich in den §§ 31, 31a und 31b BGB. Auch wenn die Lektüre von Paragrafen nicht zu Ihren Lieblingsbeschäftigungen gehört: Diese Vorschriften sollten Sie lesen!

§ 31 Haftung des Vereins für Organe.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 31b Haftung von Vereinsmitgliedern
(1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Dem Vorstand kommt bei der Haftung gegenüber dem eigenen Verein die Haftungsbeschränkung des § 31a BGB zugute. Erhält der Vorstand nicht mehr als 720 Euro jährlich für seine Vorstandstätigkeit, so haftet er dem Verein ohnehin nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Schadenersatzfälle für vorsätzliche Schädigung des Vereins (etwa weil der Vorstand in die Kasse greift) kommen erfreulicherweise selten vor, die Ansprüche wären völlig berechtigt. Es verbleibt die Haftung wegen „grober Fahrlässigkeit“. Gesetzlich ist der Begriff nicht definiert. Die Rechtsprechung unterstellt grobe Fahrlässigkeit, wenn „die im rechtlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde oder wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden“.

Man muss sich als Vorstand schon außergewöhnlich sorglos anstellen, damit dies in Betracht kommt. Zu beachten ist, dass der Verein die grobe Fahrlässigkeit im Streitfall beweisen müsste. Selbst dann ist eine Entlastung durch die Mitgliederversammlung möglich. In der Praxis gibt es kaum Haftungsfälle, bei denen der Verein seinen Vorstand in Haftung nimmt oder dies auch nur versucht.

Teile dieser Texte liegt eine von der Verbraucherzentrale NRW e. V. genehmigte Bearbeitung von Texten aus dem Ratgeber „Vereinsrecht und Ehrenamt“, 1. Auflage 2014, © Verbraucherzentrale NRW e.V., Düsseldorf , www.verbraucherzentrale.nrw zugrunde.

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