Zuwendungsbestätigung

Vereine sind zur Finanzierung ihrer Aufgaben neben den Mitgliedsbeiträgen auf finanzielle Unterstützung durch Spenden angewiesen. Potentielle Spender machen eine Zuwendung oft von einer steuerlichen Berücksichtigung, d.h. von einer Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) abhängig.
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Wer stellt Zuwendungsbestätigung aus?
 

  • Grundsätzlich ist dazu der vertretungsberechtigte Vorstand berechtigt
  • Sollen andere Personen mit der Ausstellung beauftragt werden, zum Beispiel der Geschäftsführer, muss der dazugehörige Vorstandsbeschluss schriftlich dokumentiert werden, außerdem sollte auch eine Einweisung mit einem Haftungshinweis durchgeführt werden
  • Bei gescannten Unterschriften sollte das Einvernehmen mit dem Finanzamt hergestellt werden.

Zuwendungsbestätigung oder Überweisungsträger/Barquittung ?

Eine förmliche Zuwendungsbestätigung, die den Briefkopf des Vereins oder dessen Stempel ausweist sowie eine Unterschrift (siehe oben) ist erst bei einer Zuwendung über € 300,00  erforderlich (EStDV § 50, Abs. 4 Ziffer 2b). Bis zu diesem Betrag ist es für den Spender ausreichend, wenn dem Finanzamt als Beleg ein Überweisungsträger oder die Barquittung des Vereins vorlegen werden.
 

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