Kurzfristige Beschäftigung

Neben der geringfügigen Beschäftigung gibt es noch die Form der kurzfristigen Beschäftigung, die insbesondere bei befristeten Tätigkeiten angewandt wird.

Kurzfristige Beschäftigung
 

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, "…wenn diese bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll." (Minijobzentrale)

Bei der kurzfristigen Beschäftigung sind zwei unterschiedliche Grenzen für die Pauschalierung der Lohnsteuer sowie der Sozialversicherung zu beachten.

 

Grenzen für die Lohnsteuerpauschalierung (§ 40a Abs. 1 EStG)

Die kurzfristige Beschäftigung darf nur gelegentlich und nicht regelmäßig wiederkehrend ausgeübt werden. Die Dauer von 18 zusammenhängenden Tagen darf nicht überschritten werden. Der Arbeitslohn darf durchschnittlich 62 Euro / Tag nicht überschreiten (diese Grenzen spielen keine Rolle, wenn der Einsatz des Arbeitnehmers zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt erforderlich wird – zum Beispiel bei Krankheitsvertretung.

Es darf jedoch durchschnittlich nicht mehr als 12 Euro / Std. gezahlt werden. (§ 40a Abs.4 EStG)

Der pauschale Steuersatz für die Lohnsteuer beträgt in diesem Falle 25 Prozent plus Kirchensteuer plus Solidaritätszuschlag, beide Steuerarten müssen vom Verein abgeführt werden.

 

Grenzen für die Sozialversicherungsfreiheit (§ 8 SGB IV)

Im Zusammenhang mit der Einführung des Mindestlohns kam es ab 2015 zu einer befristeten Ausweitung (bis 12.2018) der kurzfristigen Beschäftigung. Für die Dauer von vier Jahren wird die Möglichkeit der sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgeweitet. Von dem Drei-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn der Minijob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen.

Die zeitlichen Grenzen betragen (2015 – 2018): max. 70 Arbeitstage – inkl. Urlaubstage! (bei regelmäßig weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche) oder drei Monate (mind. fünf Tage / Woche) jeweils innerhalb von 12 Monaten. Ab 2019 gelten wieder die Grenzen zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage.

Die kurzfristigen Arbeitsperioden können dabei auch über einen längeren Zeitraum verteilt werden.

Die Aushilfe muss von vornherein befristet oder in ihrer Eigenart zeitlich beschränkt sein. Sie darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Berufsmäßigkeit heißt, dass sie für den Arbeitnehmer von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Auch hier gilt: Der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Höhe der abzuführenden Lohnsteuer ist an das Finanzamt abzuführen.

Beispiele für Berufsmäßigkeit:

  • der Arbeitnehmer ist als arbeitssuchend geführt (ALG-I- und ALG-II-Empfänger)
  • Beschäftigung während der Elternzeit oder bei unbezahltem Urlaub
  • wenn der Arbeitnehmer das Geld für seinen Lebensunterhalt benötigt