Geringfügige Dauerbeschäftigung

Geringfügige Dauerbeschäftigung – 450€-Job


Eine geringfügige Beschäftigung wird unterschiedlich beurteilt, je nachdem, ob eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vorliegt oder nicht:

1)  Wird eine geringfügige Beschäftigung neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt, so ist nur der erste Nebenjob für den Beschäftigten abgabenfrei (der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale für KV, RV und LSt). Eine zweite geringfügige Beschäftigung ist dann in jedem Fall voll sozialversicherungspflichtig, auch wenn beide geringfügigen Beschäftigungen zusammen genommen 450 Euro / Monat nicht überschreiten.

2)  Liegt keine Hauptbeschäftigung vor, können mehrere geringfügige Beschäftigungen sozialversicherungsfrei sein, solange sie zusammen unter der Grenze von 450 Euro bleiben.

3)  Werden jedoch mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt – es liegt keinerlei Hauptbeschäftigung vor - und das Arbeitsentgelt aller Beschäftigungen überschreitet die 450 Euro-Grenze, unterliegen sämtliche Entgelte der Beitragspflicht.

 

Für Beschäftigte (Fälle 1 und 2), deren Arbeitsentgelt insgesamt regelmäßig 450 Euro / Monat nicht übersteigt, muss der Arbeitgeber folgende Pauschalbeiträge (Stand 2015) abführen:

  • 13 Prozent Krankenversicherungspauschale (entfällt bei privat krankenversicherten Minijobbern, z.B. Beamten)
  • 18,7 Prozent gesetzliche Rentenversicherungspauschale, davon zahlt der Arbeitgeber 15 Prozent und der Arbeitnehmer 3,7 Prozent (außer es wird eine Befreiung beantragt, dann sind es 15 Prozent)
  • 2 Prozent Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
  • 0,7 Prozent Umlage U1 (Aufwendungsersatz für Entgeltfortzahlung bei Krankheit) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz,
  • 0,24 Prozent Umlage U2 (Aufwendungsersatz bei Mutterschaft und Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
  • Die Insolvenzgeldumlage beträgt 0,15 Prozent des Arbeitsentgelts.

Trotz der Krankenversicherungs- bzw. Rentenversicherungspauschale ist man durch Minijobs nicht krankenversichert. Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung werden allerdings dem Rentenkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben.

Bei Beschäftigten, die privat krankenversichert sind, z.B. Beamte entfällt die Zahlung der Pauschale für die Krankenversicherung.