Gilt das Mindestlohngesetz bei Ehrenamtlichen?
Viele Vereinsverantwortliche fragen sich, ob das seit 1.1.2015 geltende Mindeslohngesetz (MiLoG) auch für ihre Ehrenamtlichen gilt und sie möglicherweise in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Aber für den Bereich der Aufwandspauschalen, besser bekannt unter den Begriffen Übungsleiterpauschale (bis 3.000€ / Jahr nach § 3 Nr.26 EStG) und Ehrenamtspauschale (bis 840 Euro / Jahr nach § 3 Nr.26a EStG), gilt das MiLoG nicht. Da es bei der Zahlung dieser Pauschalen nicht in erster Linie um den Verdienst geht, sondern um eine ideelle Zielsetzung, hat der Gesetzgeber diesen Bereich von der Geltung des MiloG ausgenommen.
Im Bereich der Minijobs sieht es wiederum anders aus, hier gilt das Mindestlohngesetz mit dem aktuellen Stundensatz von 12,00 Euro / Stunde (ab 01.01.24: 12,41 Euro, ab 01.01.25: 12,82 Euro) sowie bestimmten Aufzeichnungspflichten.
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