Aufwandspauschalen
Aufgrund des wegfallenden Verwaltungsaufwands sind diese Formen bei gemeinnützigen Vereinen sehr beliebt und auch verbreitet. Dieser Vorteil gilt wohlgemerkt nur für gemeinnützige Vereine.
Nebentätigkeit heißt, dass es keine Tätigkeit ist, aus der hauptsächlich der Lebensunterhalt bestritten wird. Laut einem Urteil des BFH vom 30.03.1990 (VI R 188/87) ist eine Nebentätigkeit dann gegeben, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass das Mindeslohngesetz (MiLoG) hier keine Anwendung findet.
WICHTIG: Bei beiden Pauschalen sollten schriftliche Vereinbarungen über die Zahlungsbedingungen getroffen werden. U.a. ist es ratsam, sich von diesen Beschäftigten schriftlich bestätigen zu lassen, dass sie für die zu zahlenden Abgaben der Vergütung selbst verantwortlich sind, falls sie die Freibeträge überschreiten sollten (zum Beispiel durch Tätigkeiten im gleichen Jahr bei anderen Vereinen).
Auch Nebentätigkeiten nach §3 Nr.26 können Arbeitnehmerstatus haben und damit zum Beispiel Kündigungsschutz erhalten. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 07.09.2006 hervor (AZ: 8 Sa 19/06).