Sponsoring
Wie grenze ich steuerpflichtige Sponsoring- von steuerfreien Spendeneinnahmen ab? Wo sind die Grenzen, wo die Gestaltungsmöglichkeiten?
Folgende Übersicht gibt eine erste Beurteilungshilfe:
Übersicht über die (nicht) anfallenden Steuern
Ideeller Bereich | Vermögensverwaltung | Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb | |
Wenn keine Gegenleistung vorliegt, zum Beispiel nicht hervorgehobener Sponsor-Hinweis auf einem Plakat / Faltblatt (Schreiben des Bundesfinanz-ministeriums Dok 2012/1019723) | Überlassung von Werberechten, passive Werbeleistung (Duldung) | Aktive Werbeleistung für den Sponsor (BFH-Urteil vom 13.3.1991) | |
Spende | Betriebsausgaben beim Sponsor | ||
Steuerfrei | umsatzsteuerpflichtig | Umsatzsteuer- und ertragssteuerpflichtig |
Die folgenden Leistungen des Vereins werden im Allgemeinen als Höflichkeitsgesten – die keine Steuerpflicht auslösen – gewertet. Sie zählen zum steuerfreien ideellen Bereich:
- Firmenlogo auf Vereinsplakat ohne besondere Hervorhebung
- Vereinszeitschrift mit einer Liste der unterstützenden Unternehmen
- Der Sponsor wird auf der Rückseite von Eintrittskarten benannt
- Kleines Firmenschild auf einer Sachspende
Der Verein sollte seine Gegenleistungen auf obige Aktivitäten beschränken. Das schafft Klarheit und ist steuerlich problemfrei.
Ein Unternehmen handelt beim Sponsoring aus Eigennutz, während eine Spende die Selbstlosigkeit voraussetzt. Sponsoringausgaben gelten als Betriebsausgaben in der Höhe, was die Steuerabzugsfähigkeit betrifft, wie sie nicht beschränkt sind. Außerdem kann eine Werbeleistung vertraglich genau vereinbart werden.
Für die gemeinnützige Einrichtung hat ein solches Sponsoringgeschäft den gravierenden Nachteil, dass Einnahmen daraus steuerpflichtig sind, da Sponsoring als steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb gilt (§ 64 AO), d.h. jenseits der Freibeträge werden Überschüsse voll umsatz- und körperschaftssteuerpflichtig! Im Übrigen ist es nicht zulässig, eine Zuwendung in eine Gegenleistung und eine Spende aufzuteilen. Bei Unsicherheiten, was die Beurteilung eines konkreten Sachverhalts angeht, sollte das zuständige Finanzamt um Stellungnahme gebeten werden.
Finanzverwaltung