Sachspende

Gespendet wird nicht immer nur Geld, sondern auch Gegenstände. Doch wie stellt man für eine Sachzuwendung eine Spendenquittung aus?

Sachspende
 

Jemand möchte einen PC gegen Spendenquittung (bzw. Zuwendungsbestätigung) schenken. Wie ist zu verfahren?

Bei Sachspenden muss aus der Zuwendungsbestätigung der Wert und die genaue Bezeichnung der gespendeten Sache i.S. des § 10b Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ersichtlich sein (BFH-Urteil vom 22.10.1971), das heißt, der Zuwendungsempfänger muss den Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung nachweisen können, i.d.R. ist das der Marktwert. Werden mehrere Gegenstände zugewendet, muss der Aussteller der Zuwendungsbestätigung die Gegenstände einzeln auf ihren Wert untersuchen.

Bei werthaltigen Gegenständen, wie zum Beispiel einem Fahrzeug ist u.U. ein Wertgutachten – das wieder Geld kostet – zu empfehlen. Als Richtschnur kann hier auch die steuerliche Abschreibungsdauer dienen. Beispiel: Ein gespendeter PC ist zwei Jahre alt und hat eine steuerliche Abschreibungsdauer von drei Jahren. Das heißt in der Regel kann über den Restwert von einem Jahr eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden (Spende entspricht ein Drittel des Anschaffungspreises).

Sachspenden sind Gegenstände aus dem geldwerten Vermögen des Spenders. Sie sind mit dem üblichen Marktpreis zu bewerten. Außer bei Unternehmensspenden aus dem Betriebsvermögen, hier "bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt (§10b Abs.3 Satz 2)".

Bei kleineren Gegenständen (Bücher, Kleidung, Kleingeräte etc.), ist der Aufwand bzw. das Risiko bei der Wertermittlung nicht mehr überschaubar, oft werden in diesen Fällen gar keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt. Es muss zwischen Privat- und Unternehmensspenden differenziert werden. Bei Unternehmensspenden ist max. der Entnahmewert plus Umsatzsteuer zuwendungsfähig.