Abbildung von Personen

Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit nutzen viele Vereine Fotos und Filme rund um ihre Arbeit.

Auf der Weihnachtsfeier des Vereins, beim Verbandstreffen oder bei Sportwettkämpfen werden Fotos und immer öfter auch Filme gemacht. Sie zeigen Fußballer im Zweikampf, Kinder im Sandkasten, Väter beim Grillen und Mütter am Kuchenbuffet. Und auch der neue Vorstand postiert vor der Kamera. Aber dürfen diese Fotos ins Internet gestellt oder in der Vereinszeitung veröffentlicht werden?

Vorsicht: Bei Fotos und Filmen, die Personen abbilden, sind immer zwei Rechtsgebiete betroffen: Es gibt einerseits  urheberrechtliche Fragen, also die Nutzungs- und Verwertungsrechte des Fotografen (vergl. Urheberrecht in der Vereinsarbeit) und andererseits die Rechte der abgebildeten Person.

Seit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) fallen Fotos, Filme  oder Videosequenzen unter den Begriff „personenbezogene Daten“. Aufgrund dieser datenschutzrechtlichen Vorgaben besitzt also jeder das Recht am eigenen Bild, die Veröffentlichung ist somit – zunächst -  unzulässig. Allerdings eröffnet die DS-GVO zwei Erlaubnistatbestände. Eine Berechtigung zur Veröffentlichung von Abbildungen von Personen ist immer dann gegeben, wenn ein berechtigtes Interesse des Verwenders besteht (Art.6,  Abs. 1 Zi. f DS-GVO)  oder die betreffende Person eingewilligt hat (Art. 7 DS-GVO).
Der Rechtsgrund „berechtigtes Interesse“ kann für den Verein in mehrfacher Hinsicht gegeben sein.  Es gilt die Vereinsarbeit zu dokumentieren, z.B. in der Vereinszeitschrift, für die Chronik oder den Landesverband.

Eine andere Begründung kann sich daraus ergeben, dass die geglückte Veranstaltung in der Tagespresse oder im Regionalfernsehen platziert werden soll. Gegebenenfalls erleichtert es auch die Vereinsorganisation, wenn im Eingangsbereich des Vereinsheims alle Trainer mit Foto und darunter stehender Liste der aktuellen Termine sichtbar sind.

Wenn allerdings die Verantwortlichen im Verein sich bei allen Abbildungen von Personen immer auf das berechtigte Interesse des Vereins verlassen wollen, bringt dies Gefahren. Denn Art. 6, Abs. 1, Zi. f DS-GVO ist ein Abwägungstatbestand. Hier ist immer zwischen dem Recht des Verwenders einerseits und dem Recht des Betroffenen, also des Abgebildeten auf der anderen Seite abzuwägen. Wenn sich Herr X., der verschwitzt am Grill des Vereinsheims zu sehen ist, sich so nicht auf der Webseite des Vereins wiederfinden will, kann der Verantwortliche des Vereins selbst ins Schwitzen kommen. Denn er muss begründen können, dass bei dieser Veröffentlichung wirklich das berechtigte Interesse des Vereins überwiegt. Besser ist es daher, auf eine Einwilligung (Art. 7 DS-GVO) der betreffenden Person hinzuwirken. Dann ist keine konkrete Beurteilung jeder einzelnen Aufnahme notwendig. Näheres zur Einwilligung: Vereinswiki, Rechtliches, Datenschutz: Information und Einwilligung des Betroffenen.

mehr aus der Kategorie
Kommunikation
Do's and Don'ts von Social Media Man kann vieles richtig und einiges falsch machen beim Einsatz von Social Media. Gute Vorbereitung bewahrt vor Fehlern.mehr
Überblick Social Media – warum, wie und welche Plattformen gibt es eigentlich? Social Media Plattformen werden heutzutage als Informationsquelle für nahezu alles genutzt. Genau dadurch bietet sich die Möglichkeit, den eigenen Verein und ...mehr
Bei der Webseite: Anbieterkennzeichnung beachten Wer sich ins Internet begibt, kommt zwar nicht darin um, sollte allerdings bedenken, dass damit auch Pflichten ausgelöst werden.mehr
Impressum Für die Veröffentlichungen eines Vereins ist flächendeckend für ganz Deutschland ein Impressum erforderlich.mehr
Urheberrecht in der Vereinsarbeit Gerade Vereine sind auf Öffentlichkeitsarbeit angewiesen, müssen aber das geistige Eigentum Dritter berücksichtigen. mehr
Abbildung von Personen Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit nutzen viele Vereine Fotos und Filme rund um ihre Arbeit. mehr
Kommunikationskonzept Öffentlichkeitsarbeit gehört zum professionellen Handeln dazu, unabhängig davon, ob es sich um ein großes Wirtschaftsunternehmen oder um einen kleinen Verein ...mehr
Corporate Design Der Begriff Corporate Design bezeichnet einen Teilbereich der Unternehmensidentität und beinhaltet das gesamte, einheitliche Erscheinungsbild einer Organisati ...mehr
Die Pressekonferenz Eine Pressekonferenz ist eine Möglichkeit, möglichst viele Medien auf einmal zu informieren. Es ist effizienter, als mit jeder einzelnen Redaktion eine Stunde ...mehr
Die Pressemitteilung Eine Pressemitteilung ist immer nur ein Vorschlag an Journalisten. Dieser ist nicht dazu verpflichtet, darüber zu berichten. Er wird es aber tun, wenn ihm die ...mehr
Formen der Berichterstattung Hat eine Redaktion eine Pressemitteilung bekommen, kann sie diese unterschiedlich verwerten. Der Verein darf nicht immer mit großen Artikeln rechnen. Es gibt ...mehr
Kommunikation mit Journalisten Es ist sinnvoll, mit einem bestimmten Journalisten, der regelmäßig über die Vereine schreibt, kontinuierlich in Kontakt zu treten, zum Beispiel ihn ab und zu ...mehr
Kontaktaufnahme zur Redaktion Eine Redaktion hat die Aufgabe, Informationen in eine zur Veröffentlichung geeignete Fassung zu bringen. Die Redaktion ist die Abteilung in einer Verlag, die ...mehr
Öffentlichkeitsarbeit Ob Öffentlichkeitsarbeit oder Public Relations: es geht immer um die Organisation der Kommunikation zu Bezugspersonen mit dem Ziel, den Verein längerfristig b ...mehr
Publikationen Publikationen zeichnen sich dadurch aus, dass sie für eine breite Öffentlichkeit oder auch nur für eine begrenzte Zielgruppe gedacht sind; sie können auf vers ...mehr