Entsprechend zur Impressumspflicht für die Druckerzeugnisse (vergl. Vereinswiki, Kommunikation, Bei Druckerzeugnissen:. Impressum nicht vergessen!), muss derjenige, der geschäftsmäßig eine Internetseite betreibt, über sich und seine Organisation Informationen ins Netz stellen (§ 5 Telemediengesetz, TMG). Die Summe dieser Informationen nennt man auch Anbieterkennzeichnung, oft wird aber auch der Begriff Impressum gebraucht.
Um gleich einen naheliegenden Irrtum auszuräumen: auch Vereine, ideelle und/oder gemeinnützige, soziale Einrichtungen, die kein Gewerbe betreiben oder Initiativen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht arbeiten, fallen unter den Begriff des „Geschäftsmäßigen“. Ausreichend ist hier bereits, dass der Internetauftritt auf Dauer angelegt ist und eine gewisse Stringenz der Nutzung vorhanden ist. Und welcher Verein, der sich schon die Arbeit mit einer eigenen homepage macht, nutzt dieses Medium dann nicht regelmäßig!
Ähnlich wie beim Impressum gibt es auch hier Pflichtangaben, die gemacht werden müssen: Hierzu zählen:
- Vereinsname mit dem Zusatz e.V.,
- vollständiger Name mindestens eines Vorstandes,
- vollständige Adresse des Vereins,
- Telefonnummer und email-Adresse,
- Angabe des Vereinsregistergerichts beim Amtsgericht,
- Vereinsregisternummer,
- Umsatzsteuer-Identifaktionsnummer,
- Wirtschafts-Identifikationsnummer.
Auch bei der Webseite ist die Nennung des Namens zumindest eines Verantwortlichen, eines Vorstands erforderlich. Es ist etwas strittig, ob alle Vorstände aufgeführt werden müssen oder nicht. Es wird geraten, sofern der gesamte Vorstand, quasi gleichberechtigt für alle Belange des Vereins verantwortlich zeichnet, dann auch alle Verstände zu benennen.
Aufgrund des größeren Verbreitungsgrades eines Internetauftritts, im Gegensatz zu den Printmedien, empfiehlt sich hier in jedem Fall die Nennung der Umsatzsteuer- und Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern vorhanden.
Wichtig bei der Anbieterkennzeichnung sind weiter die Angaben zur schnellen und unmittelbaren Erreichbarkeit. So kann zum Beispiel die Angabe einer Telefonnummer dann unterbleiben, wenn der Verein eine elektronische Anfragemaske installiert hat. Wenn dann der für die Webseite Verantwortliche auf eine Anfrage seinerseits per email innerhalb einer Zeitspanne von maximal einer Stunde antworten kann, ist die Angabe einer Telefonnummer entbehrlich. In der Regel wird also die Nennung einer Telefonnummer erforderlich bleiben.
Die Angabe einer FAX-Nummer kann natürlich auch sinnvoll sein, ist aber nicht notweniger Weise erforderlich. Das FAX-Gerät dürfte sich ohnehin in einiger Zeit zu Gunsten der email-Kommunikation verabschiedet haben.
Weiter muss das elektronische Impressum leicht erkennbar sein. Damit ist gemeint, dass die Informationen gut und ohne viele Umstände auch von Benutzern gefunden werden können, die nicht technisch versiert sind. Man sollte also bei der Überschrift „Impressum“, „Anbieterkennzeichnung“ oder „Kontakt“ bleiben und an dieser Stelle nicht so sehr die Phantasie spielen lassen.
Das Impressum muss auch schnell gefunden werden können. Bereits in den 90er Jahren entschied das Landgericht Hamburg, dass die Anbieterkennzeichnung spätestens mit dem zweiten Klick nach der Startseite gefunden werden muss. Auf der sicheren Seite ist der Verein also, wenn das Impressum bereits mit einem Klick nach der Startseite erreichbar ist.
Die Forderung, dass das Impressum „ständig verfügbar“ sein muss, weist auf die größte Aufgabe hin, die das Unterhalten einer Webseite nach sich zieht. Wer einen Internetauftritt besitzt, hat auch die Verpflichtung, sich darum zu kümmern. Es ist immer wieder und regelmäßig darauf zu achten, dass das Impressum nicht „verschwunden“ ist oder eine sonstige Störung aufgetreten ist, die das Anklicken der Seite ins Leere gehen lassen.
Diese Verpflichtung zur regelmäßigen Pflege der Seite bezieht sich auch auf die Überprüfung, ob sich nicht rechtswidrige oder ungewollte Inhalte auf dem Internetauftritt breit gemacht haben. Vergl. hierzu: Vereinswiki: Kommunikation, Haftungsausschlüsse im Internet.
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