Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Durch die gesetzliche Unfallversicherung sind Unfallschäden versichert, die im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit oder auf dem Hin- und Rückweg zwischen Wohnort und dieser Tätigkeit (sogenannte Wegeunfälle) entstehen. Wie bei Wegeunfällen besteht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann, wenn sich ein Unfall auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnort und Einsatzort ereignet. Bereits kleine Umwege oder Unterbrechungen dieser Fahrten heben den Versicherungsschutz in der Regel vollständig auf.

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet eine Vielzahl von Leistungen. So wird nicht nur die Heilbehandlung einschließlich aller Kosten der medizinischen Betreuung übernommen, eine Kostenbeteiligung beispielsweise für Arzneimittel gibt es jedoch im Rahmen der Unfallversicherung nicht. Die Unfallversicherung leistet auch Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte, Prothesen sowie im Weiteren deren Reparatur. Sofern erforderlich, wird auch die Pflege zu Hause und in Heimen übernommen, in Einzelfällen die Kosten zum behindertengerechten Umbau einer Wohnung. Sofern wegen einer eingetretenen Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitslohn empfangen wird, erfolgt die Zahlung eines sogenannten Verletztengelds. Für Zeiten der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme wird ein Übergangsgeld gezahlt.

Verbleibt nach der Heilbehandlung und der Rehabilitation eine dauerhafte Minderung der Erwerbstätigkeit von 20 Prozent oder mehr, kann der Betroffene ab der 26. Kalenderwoche nach dem Unfall eine Verletztenrente beanspruchen. Stirbt der ehrenamtlich Tätige, kann eine Rente an die Hinterbliebenen gezahlt werden. Insgesamt sind damit die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sehr umfangreich.

Teile dieser Texte liegt eine von der Verbraucherzentrale NRW e. V. genehmigte Bearbeitung von Texten aus dem Ratgeber „Vereinsrecht und Ehrenamt“, 1. Auflage 2014, © Verbraucherzentrale NRW e.V., Düsseldorf , www.verbraucherzentrale.nrw zugrunde.