Die Unfallversicherung ist im Siebten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) geregelt. Die Unfallversicherung deckt zunächst Risiken aus Arbeits- und Wegeunfällen sowie für Berufskrankheiten ab.
Im Laufe der Zeit wurde der Schutz von Arbeitnehmern im SGB VII auf weitere Personenkreise ausgedehnt. Hierzu gehören auch teilweise ehrenamtlich Tätige. Gesetzlich über das SGB VII abgesichert sind:
- Ehrenamtliche in Rettungsunternehmen,
- Ehrenamtliche in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, deren Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften sowie in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften,
- Ehrenamtliche im Bildungswesen,
- Ehrenamtliche im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege,
- Ehrenamtliche in landwirtschaftlichen Einrichtungen und Berufsverbänden der Landwirtschaft,
- ehrenamtliche Übungsleiter,
- Ehrenamtliche in privatrechtlichen Organisationen, die im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung von Kommunen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen handeln.
Wer aufgrund gesetzlicher Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist, zahlt hierfür keinen Beitrag!
Die meisten Bundesländer haben für bürgerschaftlich Engagierte sogenannte Ehrenamtsversicherungen geschlossen. In der Regel umfassen diese Versicherungen ohne Anmeldung und Beitrag Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz.
Beachten Sie unbedingt: Die Regelungen, unter welchen Bedingungen für welche Ehrenamtliche welcher Versicherungsschutz besteht, sind derzeit noch je nach Bundesland verschieden und ändern sich auch gelegentlich. So besteht in Nordrhein-Westfalen für alle Ehrenamtlichen ein Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz. In Bayern hat man den Unfallversicherungsschutz ausgeweitet auf Personen, die in Vereinen ehrenamtlich tätig sind.
Der Haftpflichtversicherungsschutz über die Ehrenamtsversicherung ist allerdings nicht gegeben, wenn der Ehrenamtliche in einer „rechtlich selbstständigen Struktur“ (zum Beispiel einem Verein) tätig ist. Man sollte sich auf jeden Fall in seinem Bundesland kundig machen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, gewählte Ehrenamtliche (das heißt vor allem Vorstände), freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung zu versichern. Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung besteht auch für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen sowie für Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie in politischen Parteien ehrenamtlich tätig sind.
Teile dieser Texte liegt eine von der Verbraucherzentrale NRW e. V. genehmigte Bearbeitung von Texten aus dem Ratgeber „Vereinsrecht und Ehrenamt“, 1. Auflage 2014, © Verbraucherzentrale NRW e.V., Düsseldorf , www.verbraucherzentrale.nrw zugrunde.
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